Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindesschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Haftungsansprüche sind nach § 11 HG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Meldestelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. -6-