2.2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Beschwerdebegehren sinngemäss, die entlassene Beiständin sei zu verpflichten, eine Privatschule für den Betroffenen zu finanzieren, da sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dessen Beschulung ungenügend wahrgenommen habe (vgl. auch Ziffer 2 der Beschwerdebegründung).