2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerdebegehren, die entlassene Beiständin sei wegen verschiedener "Verbrechen" zu bestrafen (vgl. auch Ziffer 1 der Beschwerdebegründung). Zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sind die Strafbehörden zuständig (vgl. Art. 22 ff. StPO). Die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts ist eine Behörde der Zivilrechtspflege (vgl. Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts) und zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten offensichtlich nicht zuständig. Auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.