2.5. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 verzichtete der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 2.6. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: