2.4. Gegen diesen ihm am 24. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid (vgl. act. 41 in KEMN.2024.781) erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bestrafung der entlassenen Beiständin wegen "bewiesener Verbrechen", die Verpflichtung der entlassenen Beiständin, wegen Verfehlungen in der Mandatsführung eine Privatschule für den Betroffenen zu finanzieren, sowie die Aufhebung der Beistandschaft. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.