Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.10 Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater […] Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Bisherige D._____, Beiständin […] Neuer Beistand E._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Gerichtspräsidium des Familiengerichts Aarau vom 16. De- genstand zember 2024 Betreff Mandatsträgerwechsel -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2008, ist der Sohn der geschiedenen Eltern B._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Vater / Beschwerdeführer). Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Obhut des Vaters. 1.2. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern des Betroffenen wurde für diesen mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 5. Juli 2018 (SF.2017.63) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (act. 1 f. in KEMN.2018.774). 1.3. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 7. Januar 2021 erfolgte ein Mandatsträgerwechsel und die Berufsbeiständin D._____ wurde per 1. Februar 2021 als neue Mandatsträgerin des Betroffenen ein- gesetzt (vgl. act. 1 ff. in KEMN.2021.41). 1.4. Mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 22. Dezember 2021 wurde die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für den Be- troffenen abgeändert und als Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt (vgl. act. 4 in KEMN.2021.1058). 1.5. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Vater beim Familiengericht Aarau eine "Beschwerde gegen Beiständin Frau D._____" und beantragte einen Wechsel der Beistandsperson (vgl. act. 1 ff. in KEMF.2022.19). Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident des Familienge- richts Aarau das Gesuch des Vaters ab (vgl. act. 105 ff. in KEMF.2022.19). Die vom Vater dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2023 (XBE.2022.52) ab, sofern darauf eingetre- ten werden konnte. 1.6. Mit Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. März 2024 (OF.2023.164) wurde den Eltern, in deren Einverständnis, die elterliche Sorge für den Be- troffenen in den Bereichen Schule, Ausbildung und Gesundheit entzogen und der Beiständin, D._____, übertragen (vgl. Entscheid vom 28. Juni 2024 des Familiengerichts Aarau [KEKV.2024.70], S. 2). -3- 1.7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte der Vater dem Familiengericht Aarau erneut eine "Beschwerde gegen Beiständin Frau D._____" ein und beantragte, sie sei aus ihrem Mandat zu entlassen (vgl. act. 1 ff. in KEMN.2024.485). Nach Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens, vier freiwilligen Stellungnahmen des Vaters (act. 55 ff, act. 76 ff., act. 93 ff. so- wie act. 110 ff. in KEMN.2024.485) und dem Verzicht der Beiständin auf Erstattung einer weiteren Stellungnahme (act. 104 ff. in KEMN.2024.485), wies der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 das Gesuch des Vaters ab (vgl. act. 126 ff. in KEMN.2024.485). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 stellte die Beiständin einen "drin- gende[n] Antrag auf Übertragung der Massnahme" (act. 1 f. in KEMN.2024.781). 2.2. Am 6. November 2024 reichte der Vater eine Stellungnahme ein (act. 8 ff. in KEMN.2024.781). 2.3. Nachdem die Stadt Q._____ auf Anfrage E._____ als neuen Berufsbei- stand für den Betroffenen vorgeschlagen hatte (vgl. Schreiben vom 12. De- zember 2024, act. 21 in KEMN.2024.781), fällte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau am 16. Dezember 2024 folgenden Entscheid: " 1. Die bisherige Beiständin D._____ wird per 31. Dezember 2024 aus ihrem Amt entlassen. 2. Die bisherige Beiständin D._____ wird aufgefordert, a) dem durch das Familiengericht Aarau neu ernannten Beistand die Ak- ten für die Mandatsführung zu überreichen und darüber ein Protokoll zu erstellen; b) den Schlussbericht für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem- ber 2024 dem Familiengericht Aarau in doppelter Ausfertigung bis zum 31. März 2025 zur Genehmigung einzureichen; c) die Ernennungsurkunde dem Familiengericht Aarau zurück zu geben. 3. Als neuer Beistand wird E._____ […], per 1. Januar 2025 ernannt. -4- 4. 4.1. Der neue Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4.2. Der neue Beistand wird aufgefordert, den Bericht für die Periode vom 1. Januar 2025 bis 20. August 2026 dem Familiengericht Aarau in doppel- ter Ausfertigung bis zum 30. November 2026 einzureichen. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.4. Gegen diesen ihm am 24. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid (vgl. act. 41 in KEMN.2024.781) erhob der Vater (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die teil- weise Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bestrafung der ent- lassenen Beiständin wegen "bewiesener Verbrechen", die Verpflichtung der entlassenen Beiständin, wegen Verfehlungen in der Mandatsführung eine Privatschule für den Betroffenen zu finanzieren, sowie die Aufhebung der Beistandschaft. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.5. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 verzichtete der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheides. 2.6. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerdebegehren, die entlassene Beiständin sei wegen verschiedener "Verbrechen" zu be- strafen (vgl. auch Ziffer 1 der Beschwerdebegründung). Zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sind die Strafbehörden zuständig (vgl. Art. 22 ff. StPO). Die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts ist eine Behörde der Zivilrechtspflege (vgl. Anhang 1 zur Ge- schäftsverteilungsordnung des Obergerichts) und zur Verfolgung und Be- urteilung von Straftaten offensichtlich nicht zuständig. Auf Ziffer 3 der Be- schwerdebegehren ist daher nicht einzutreten. 2.2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Beschwerdebe- gehren sinngemäss, die entlassene Beiständin sei zu verpflichten, eine Pri- vatschule für den Betroffenen zu finanzieren, da sie ihre Aufgaben im Zu- sammenhang mit dessen Beschulung ungenügend wahrgenommen habe (vgl. auch Ziffer 2 der Beschwerdebegründung). Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadener- satz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindesschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Haftungs- ansprüche sind nach § 11 HG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat ge- mäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Melde- stelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungs- recht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. -6- 1 HV), welche unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit Ver- gleichsverhandlungen durchführt. Zu beachten ist jedoch, dass Geschä- digte gegenüber natürlichen Personen, die Schaden verursacht haben, kei- nen (direkten) Anspruch auf Schadenersatz haben (§ 10 Abs. 1 HG). Wird im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB festgestellt, kann die Justizleitung die- sen anerkennen und im Vergleichsverfahren begleichen. Da die angeru- fene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts für die Regelung von Schadenersatzansprüchen nicht zuständig ist, ist auch auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 5 seiner Beschwer- debegehren sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft für den Be- troffenen (vgl. auch Ziffer 3 der Beschwerdebegründung). 2.3.2. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 6. November 2024 (act. 8 ff. in KEMN.2024.781) sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft. Konkret führte er aus, dass dem Betroffenen niemand dabei helfen könne, die zwei Jahre "Pflichtschulunterricht" nachzuholen, da dieser selber lernen müsse; er brauche Ruhe und Ordnung, niemand solle ihn in seiner Entwicklung stören, sie würden daher keine Beistandschaft brauchen (vgl. act. 12 in KEMN.2024.781). Wie in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides kor- rekt dargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend den Wechsel einer Be- rufsbeistandsperson auf Begehren eben dieser als Verfahren in Einzelzu- ständigkeit nicht über die Aufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden. Für die erstmalige Beurteilung dieser Frage im Rah- men des Beschwerdeverfahrens ist kein Platz, zumal es hierfür eingehen- der Abklärungen braucht, was nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann. Eine Erweiterung des Prozessgegenstands liegt auch nicht im Inte- resse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit der Beschwerdeführung genommen würde. Aufgrund des Dargelegten ist auch auf Ziffer 5 der Be- schwerdebegehren nicht einzutreten. 2.3.3. Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch (soweit bekannt) ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegi- ums des Familiengerichts vorliegt. Da der Beschwerdeführer jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit seiner Beschwerde im vorlie- genden Verfahren formell um Aufhebung der Beistandschaft für den Be- troffenen ersucht hat, wird das Familiengericht Aarau (soweit nicht bereits erfolgt) ein Verfahren zu eröffnen haben, in welchem es die Aufhebung der -7- Beistandschaft prüft. Insbesondere gilt es in diesem abzuklären, ob der Be- troffene grundsätzlich gewillt ist, mit seinem neuen Beistand zusammenzu- arbeiten. Vor dem Hintergrund, dass der Betroffene die gesetzlich vorge- schriebene Pflicht zum Schulbesuch erfüllt hat und bereits in einem Jahr die Volljährigkeit erreichen wird, kann ihm diesbezüglich grundsätzlich eine gewisse Selbstverantwortung zugemutet werden. Sollte er auch die Zu- sammenarbeit mit seinem neuen Beistand kategorisch ablehnen, erscheint es zumindest fraglich, ob die Massnahme geeignet ist, seine Entwicklung positiv zu beeinflussen. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei "teilweise aufzuheben" (vgl. Ziffer 1 der Beschwerdebegehren), bleibt unklar, auf welche Anordnungen sich der Antrag bezieht. Gemäss Ziffer 2 seiner Beschwerdebegehren ist der Beschwerdeführer mit der Ent- lassung der bisherigen Beiständin aus ihrem Amt (Dispositivziffer 1 des an- gefochtenen Entscheides) explizit einverstanden. Zu den weiteren Anord- nungen (Dispositivziffer 2 bis 7 des angefochtenen Entscheides) äussert sich der Beschwerdeführer weder in den Beschwerdebegehren noch in de- ren Begründung. Mangels hinreichender Begründung ist folglich auch auf Ziffer 1 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unzulässig (Ziffer 3 bis 5 der Beschwerdebegehren) und nicht hinreichend begründet (Ziffer 1 der Beschwerdebegehren), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4. Soweit der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. Ziffer 6 der Beschwerdebegeh- ren, Ziffer 4 der Beschwerdebegründung sowie Eingabe vom 21. Februar 2025), ist dieses mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Mutter ist mangels Beteiligung am Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.