Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet. -7- 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.