4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kindesvertreterin hat sich im Verfahren nicht geäussert und macht keine Aufwände geltend, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand für die Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) entstanden ist. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.