3.2.2. Mit der Beschwerde kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f und Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 450 Abs. 3 ZGB). In der Begründung hat die beschwerdeführende Person unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft, inwieweit die beschwerdeführende Person beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Selbst wenn an die Begründung einer Beschwerde