Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden kann; erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 321 ZPO). -5-