2.2. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 16.10.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Voraussetzungen für eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB nicht erfüllt sind. 3. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Wir beantragen unentgeltliche Rechtspfleg und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV)."