7. Die Kosten der Kindsvertretung sind Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) und werden auf die Staatskasse genommen. Die Kindsvertreterin ist eingeladen, dem Gericht eine Kostennote über ihre Aufwendungen im Verfahren einzureichen. Diese wird anschliessend separat geprüft und genehmigt." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv (mit einer Kurzerwägung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an die Beschwerdeführenden am 6. November 2025 erfolgte.