- sofern Schul- oder Therapieentscheide anstehen, im Konfliktfall zwischen den involvierten Fachkräften und den Eltern zu vermitteln und für den Fall, dass nach dem zweiten Einigungsversuch keine dem Kindeswohl förderliche und praktikable Lösung gefunden werden konnte, gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB an Stelle der Eltern abschliessend rechtsgültig und für Dritte verbindlich zu entscheiden, - Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen. 2. Als Beistand wird E._____, […] eingesetzt. -3-