- gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB an Stelle der Eltern die Kinder bis spätestens 15. Dezember 2025 die für den Leistungsanspruch bei der IV nötigen diagnostischen Abklärungen zu initiieren, den zuständigen Arzt / die zuständige Ärztin an Stelle der Eltern soweit nötig von der Schweigepflicht zu entbinden, die Termine zu überwachen und wenn nötig zu begleiten sowie die Korrespondenz mit der Invalidenversicherung zu leisten und die Eltern, soweit nötig und sinnvoll, auf dem Laufenden zu halten,