Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.105 (KEMN.2024.266/267) Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater […] Beschwerde- B._____, führerin / Mutter […] Betroffene C._____, Person 1 […] vertreten durch MLaw Selina Fastrich, Rechtsanwältin, […] Betroffene D._____, Person 2 […] vertreten durch MLaw Selina Fastrich, Rechtsanwältin, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 16. Oktober 2025 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme / aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C._____ und D._____ (nachfolgend: Betroffene), beide geboren am tt.mm.2018, sind die gemeinsamen Kinder der Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende). 2. 2.1. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 erkannte das Familiengericht Rheinfelden (nachfolgend: Vorinstanz): " 1. Für C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Einschränkung der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB per 10. November 2025 errichtet, verbunden mit folgendem Auftrag: - Die Eltern in ihrer Sorge um ihre Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und gemäss Auftrag, wo nötig an ihrer Stelle zu handeln, - insbesondere die Entwicklung der Kinder unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse zu begleiten und die schulische Integration sowie die erforderlichen Therapieangebote zu überwachen und bei Bedarf zwischen den Eltern und den involvierten Fachkräften zu vermitteln, - gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB an Stelle der Eltern die Kinder bis spätestens 15. Dezember 2025 die für den Leistungsanspruch bei der IV nötigen diagnostischen Abklärungen zu initiieren, den zuständigen Arzt / die zuständige Ärztin an Stelle der Eltern soweit nötig von der Schweigepflicht zu entbinden, die Termine zu überwachen und wenn nötig zu begleiten sowie die Korrespondenz mit der Invalidenversicherung zu leisten und die Eltern, soweit nötig und sinnvoll, auf dem Laufenden zu halten, - sofern Schul- oder Therapieentscheide anstehen, im Konfliktfall zwischen den involvierten Fachkräften und den Eltern zu vermitteln und für den Fall, dass nach dem zweiten Einigungsversuch keine dem Kindeswohl förderliche und praktikable Lösung gefunden werden konnte, gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB an Stelle der Eltern abschliessend rechtsgültig und für Dritte verbindlich zu entscheiden, - Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen. 2. Als Beistand wird E._____, […] eingesetzt. -3- 3. Der Beistand hat erstmals per 28. Februar 2026 Bericht über den Verlauf der Beistandschaft, einzureichen bis 15. März 2026, zu erstatten. 4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Die Kosten der Kindsvertretung sind Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) und werden auf die Staatskasse genommen. Die Kindsvertreterin ist eingeladen, dem Gericht eine Kostennote über ihre Aufwendungen im Verfahren einzureichen. Diese wird anschliessend separat geprüft und genehmigt." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv (mit einer Kurzerwägung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an die Beschwerdeführenden am 6. November 2025 erfolgte. 2.2. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 16.10.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Voraussetzungen für eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB nicht erfüllt sind. 3. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Wir beantragen unentgeltliche Rechtspfleg und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV)." 2.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 teilte die Kindesvertreterin der Betroffenen im vorinstanzlichen Verfahren dem Obergericht mit, dass sie ihr bisheriges Mandat nicht weiterführen könne. -4- 2.4. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 entliess die Vorinstanz die bisherige Kindesvertreterin aus ihrem Mandat und übertrug die Kindesvertretung auf MLaw Selina Fastrich, Rechtsanwältin. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Eltern der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1. Mit den Ziffern 1 und 2 der Beschwerdebegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht erfüllt seien. 2.2. Das Gericht kann gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO einen Entscheid in unbegründeter Fassung durch Zustellung des Dispositivs eröffnen. In diesem Fall ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung verlangt; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden kann; erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 321 ZPO). -5- 2.3. Mit Ausnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bisher nicht begründet. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht erfüllt seien, verlangen, ist die Eingabe sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3. 3.1. Ziffer 3 der Beschwerdebegehren richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 3.2. 3.2.1. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit hat im Kindesschutzrecht den Charakter und die Rechtsnatur einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 445 ZGB und ist selbständig innert Frist von zehn Tagen anfechtbar. Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs eingereicht. 3.2.2. Mit der Beschwerde kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f und Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 450 Abs. 3 ZGB). In der Begründung hat die beschwerdeführende Person unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft, inwieweit die beschwerdeführende Person beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Selbst wenn an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss aus dem eingereichten Schriftstück zumindest hervorgehen, warum die beschwerdeführende Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). -6- 3.3. Die Beschwerdeführenden gehen in der Begründung ihrer Beschwerde inhaltlich mit keinem Satz auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Sie schreiben lediglich in Ziffer 3 ihrer Beschwerdebegehren, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Es fehlt somit jegliche Begründung für das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kindesvertreterin hat sich im Verfahren nicht geäussert und macht keine Aufwände geltend, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand für die Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) entstanden ist. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet. -7- 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.