3.2.2. Der Beschwerdeführerin sind die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). -9- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Rebecca Ashapa, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.