2.6. Zusammenfassend ist der Beizug einer Rechtsvertreterin angesichts des strengen Massstabs und der konkreten Umstände vorliegend nicht notwendig. 2.7. Nachdem mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. November 2025 die Erwachsenenschutzmassnahme der Beschwerdeführerin aufgehoben und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde (vgl. act. 92 ff. in KEMN.2025.914), ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Gerichtskosten entfallen, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).