zunächst selbst an der Anordnung einer Beistandschaft festhielt. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 28. März 2025 an das Familiengericht Baden aus, sie brauche die Beistandschaft und es sei ihr nicht bewusst, schon einmal geäussert zu haben, dass sie die Beistandschaft auflösen möchte. Die weiteren mündlichen und schriftlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie die Beistandschaft aufheben lassen möchte, vom 1., 2. und 28. April 2025 erfolgten im selben Monat wie jene vom 30. April 2025. Dass die Vorinstanz letztere formell als Anlass für das Aufhebungsverfahren genommen hat, bedeutet nicht, dass sie der Beschwerdeführerin vorher kein Gehör schenkte.