Sowohl ihre Eingaben im Übernahmeverfahren KEZW.2025.10 und im Überprüfungsverfahren KEMN.2025.914 als auch ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 28. April 2025 zeigen, dass sie in der Lage ist, ihre Meinung kundzutun, ihre Anträge in ausreichender Weise vorzutragen und mitzuteilen, weshalb aus ihrer Sicht eine Erwachsenenschutzmassnahme nicht mehr notwendig ist. Soweit sie vorbringt, ihre Anliegen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Massnahme hätten in der Vergangenheit kein Gehör gefunden, ist festzuhalten, dass sie im Übernahmeverfahren KEZW.2025.10 -8-