Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Anliegen ohne anwaltliche Vertretung vorzubringen. Sowohl ihre Eingaben im Übernahmeverfahren KEZW.2025.10 und im Überprüfungsverfahren KEMN.2025.914 als auch ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 28. April 2025 zeigen, dass sie in der Lage ist, ihre Meinung kundzutun, ihre Anträge in ausreichender Weise vorzutragen und mitzuteilen, weshalb aus ihrer Sicht eine Erwachsenenschutzmassnahme nicht mehr notwendig ist.