Der blosse Umstand, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als schwierig darstellt, vermag für sich allein die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu begründen. Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Anliegen ohne anwaltliche Vertretung vorzubringen.