Die Beschwerdeführerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur Frage der Aufhebung einer Erwachsenenschutzmassnahme zu äussern und ihre Interessen sachgerecht vorbringen zu können. Zu beachten ist zudem, dass jedes Erwachsenenschutzverfahren, in welchem eine Massnahme anzuordnen oder zu überprüfen ist, die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person und damit eine Ausnahmesituation voraussetzt. Der blosse Umstand, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als schwierig darstellt, vermag für sich allein die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu begründen.