Es hat somit auch bei widersprüchlichen Anträgen die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen zu treffen, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, den Prozessstoff zusammenzutragen und anschliessend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Massnahme für die betroffene Person notwendig und verhältnismässig ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur Frage der Aufhebung einer Erwachsenenschutzmassnahme zu äussern und ihre Interessen sachgerecht vorbringen zu können.