So habe sie nahezu zeitgleich sowohl die Aufhebung der Massnahme als auch den Wechsel der Beiständin beantragt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Familiengericht im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht an die Anträge der Beschwerdeführerin gebunden ist. Es hat somit auch bei widersprüchlichen Anträgen die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen zu treffen, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, den Prozessstoff zusammenzutragen und anschliessend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Massnahme für die betroffene Person notwendig und verhältnismässig ist.