Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren im Vergleich zu anderen Erwachsenenschutzverfahren eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aufgewiesen hätte, welche es trotz der Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime notwendig gemacht hätte, eine Rechtsvertretung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, die rechtliche Tragweite des Verfahrens zu erfassen, was sich daran zeige, dass sie widersprüchliche Anträge gestellt habe. So habe sie nahezu zeitgleich sowohl die Aufhebung der Massnahme als auch den Wechsel der Beiständin beantragt.