Die Geltung dieser Grundsätze rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren im Vergleich zu anderen Erwachsenenschutzverfahren eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aufgewiesen hätte, welche es trotz der Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime notwendig gemacht hätte, eine Rechtsvertretung beizuziehen.