Wie bereits ausgeführt, schliesst die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime im Erwachsenenschutzverfahren (Art. 446 ZGB) die unentgeltliche Verbeiständung zwar nicht aus. Die Geltung dieser Grundsätze rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vorne E. 2.3).