2.5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter zusammengefasst vor, der Rechtsstreit weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten. Das Verfahren sei für sie komplex und nicht überschaubar gewesen. Entgegen der Vorinstanz habe sie bisher ihre Anliegen nicht selbständig, klar und sachgerecht vertreten können. Sie habe wiederholt kein Gehör gefunden in Bezug auf die Aufhebung der Massnahme. Zudem habe sie sich widersprechende Anträge gestellt, was zeige, dass sie die rechtliche Tragweite ihrer Begehren nicht habe erfassen können. Überdies sei ihre kognitive -7-