Vorliegend werden die Interessen der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Beibehaltung der Beistandschaft insofern berührt, als sie sich Handlungen der Beistandsperson anrechnen lassen und gewisse Einmischungen in ihre Angelegenheiten hinnehmen muss. Ihre Handlungsfähigkeit war indessen bislang nicht eingeschränkt und eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit stand auch nicht zur Diskussion. Unter diesen Umständen sind die Interessen der Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwerwiegenden Weise tangiert, dass bereits aus diesem Grund die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als grundsätzlich geboten erschiene.