Zwar kann eine besonders schwere Betroffenheit der Interessen der betroffenen Person dazu führen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters selbst ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens geboten erscheint. Eine derart besonders schwere Betroffenheit bildet im Zivilrecht jedoch die Ausnahme (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend werden die Interessen der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Beibehaltung der Beistandschaft insofern berührt, als sie sich Handlungen der Beistandsperson anrechnen lassen und gewisse Einmischungen in ihre Angelegenheiten hinnehmen muss.