haben wolle. Mit ihren Ausführungen in ihren Eingaben und im Übrigen auch anlässlich der erwähnten Anhörung habe sie deutlich gezeigt, dass sie postulationsfähig sei und ihre Interessen selbständig bzw. ohne rechtlichen Beistand vertreten könne. Im Übrigen erforsche die Erwachsenenschutzbehörde in ihren Verfahren den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. 2.5. 2.5.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Überprüfung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und die Frage, ob die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin aufgehoben werden konnte.