2.4. Die Vorinstanz hat zur Verneinung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Schriftenwechsel, welche sie ohne Rechtsvertretung getätigt habe, in ausführlicher und klarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie ihre Massnahme aufgehoben -6-