2.7. Mit gleichentags ergangener Verfügung vom 4. November 2025 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ab (act. 86 ff. in KEMN.2025.914). 3. 3.1. Gegen die ihr am 12. November 2025 zugestellte Verfügung vom 4. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2024 (Postaufgabe: 16. November 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;