2. Eventualiter seien die Erwachsenenschutzmassnahmen schrittweise aber so schnell wie möglich aufzuheben, d.h. durch mildere, zeitlich befristete Massnahmen zu ersetzen; 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." 2.6. Mit Entscheid vom 4. November 2025 wurde die für die Beschwerdeführerin bestehende Erwachsenenschutzmassnahme per 30. November 2025 aufgehoben (act. 92 ff. in KEMN.2025.914).