Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.104 (KEMN.2025.914) Entscheid vom 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Rebecca Ashapa, […] Beiständin B._____, […] Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Baden vom 4. November 2025 gegenstand Betreff unentgeltliche Rechtspflege -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für die Betroffene A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm.1971, bestand seit dem 28. Mai 2013 eine kombinierte Beistand- schaft gemäss Art. 397 ZGB, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Mit Entscheid vom 3. März 2025 übernahm das Familiengericht Ba- den die Führung der Erwachsenenschutzmassnahme von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Q._____ per 1. April 2025 (vgl. Akten KEZW.2025.10). 2. 2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren KEZW.2025.10 mit Schrei- ben vom 2. April 2025 und im Rahmen der Anhörung vom 28. April 2025 die Aufhebung ihrer Beistandschaft beantragte, eröffnete das Familienge- richt Baden ein entsprechendes Verfahren zur Überprüfung der Erwachse- nenschutzmassnahme (KEMN.2025.914). 2.2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte die Bestel- lung von Rechtsanwältin Rebecca Ashapa als ihre unentgeltliche Rechts- vertreterin (act. 8 in KEMN.2025.914). 2.3. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichte die Beiständin einen Zwischen- bericht ein (act. 14 ff. in KEMN.2025.914). 2.4. Mit Schreiben vom 28. August 2025 (Postaufgabe 29. August 2025) bean- tragte die Beschwerdeführerin einen Beistandswechsel (act. 27 f. in KEMN.2025.914). 2.5. Mit Eingabe vom 9. September 2025 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen und beantragte (act. 77 ff. in KEMN.2025.914): " 1. Die Erwachsenenschutzmassnahmen seien sofort aufzuheben; -3- 2. Eventualiter seien die Erwachsenenschutzmassnahmen schrittweise aber so schnell wie möglich aufzuheben, d.h. durch mildere, zeitlich befristete Massnahmen zu ersetzen; 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." 2.6. Mit Entscheid vom 4. November 2025 wurde die für die Beschwerdeführerin bestehende Erwachsenenschutzmassnahme per 30. November 2025 auf- gehoben (act. 92 ff. in KEMN.2025.914). 2.7. Mit gleichentags ergangener Verfügung vom 4. November 2025 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer unentgelt- lichen Rechtsvertreterin ab (act. 86 ff. in KEMN.2025.914). 3. 3.1. Gegen die ihr am 12. November 2025 zugestellte Verfügung vom 4. No- vember 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Novem- ber 2024 (Postaufgabe: 16. November 2025) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; 2. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren, 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Schreiben vom 21. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur An- wendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 37 Abs. 5 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.3. Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwer- delegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden zu Recht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen hat. -5- 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen "Aus- nahmefall" im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialma- xime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung die- ser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen, 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz hat zur Verneinung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Wesentlichen festge- halten, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Schriftenwechsel, welche sie ohne Rechtsvertretung getätigt habe, in ausführlicher und klarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie ihre Massnahme aufgehoben -6- haben wolle. Mit ihren Ausführungen in ihren Eingaben und im Übrigen auch anlässlich der erwähnten Anhörung habe sie deutlich gezeigt, dass sie postulationsfähig sei und ihre Interessen selbständig bzw. ohne rechtli- chen Beistand vertreten könne. Im Übrigen erforsche die Erwachsenen- schutzbehörde in ihren Verfahren den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. 2.5. 2.5.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Überprüfung der er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahme und die Frage, ob die Beistand- schaft für die Beschwerdeführerin aufgehoben werden konnte. 2.5.2. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen, da die bisher angeordnete Beistandschaft und allfällige Weiter- führung der Massnahme einen schwerwiegenden Eingriff in ihre persönli- che Freiheit und Selbstbestimmung darstelle. Zwar kann eine besonders schwere Betroffenheit der Interessen der be- troffenen Person dazu führen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters selbst ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens geboten erscheint. Eine derart besonders schwere Betroffenheit bildet im Zivilrecht jedoch die Ausnahme (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend werden die Interessen der Beschwerdeführerin durch eine all- fällige Beibehaltung der Beistandschaft insofern berührt, als sie sich Hand- lungen der Beistandsperson anrechnen lassen und gewisse Einmischun- gen in ihre Angelegenheiten hinnehmen muss. Ihre Handlungsfähigkeit war indessen bislang nicht eingeschränkt und eine Einschränkung der Hand- lungsfähigkeit stand auch nicht zur Diskussion. Unter diesen Umständen sind die Interessen der Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwer- wiegenden Weise tangiert, dass bereits aus diesem Grund die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als grundsätzlich geboten er- schiene. 2.5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter zusammengefasst vor, der Rechts- streit weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten. Das Verfah- ren sei für sie komplex und nicht überschaubar gewesen. Entgegen der Vorinstanz habe sie bisher ihre Anliegen nicht selbständig, klar und sach- gerecht vertreten können. Sie habe wiederholt kein Gehör gefunden in Be- zug auf die Aufhebung der Massnahme. Zudem habe sie sich widerspre- chende Anträge gestellt, was zeige, dass sie die rechtliche Tragweite ihrer Begehren nicht habe erfassen können. Überdies sei ihre kognitive -7- Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was ihre Fähigkeit, rechtliche Fragen und deren Konsequenzen selbständig zu beurteilen, deutlich mindere. Wie bereits ausgeführt, schliesst die Geltung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime im Erwachsenenschutzverfahren (Art. 446 ZGB) die unentgelt- liche Verbeiständung zwar nicht aus. Die Geltung dieser Grundsätze recht- fertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vorne E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren im Vergleich zu anderen Erwachsenen- schutzverfahren eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aufgewiesen hätte, welche es trotz der Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime notwendig gemacht hätte, eine Rechtsvertretung beizuzie- hen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, die rechtliche Tragweite des Verfahrens zu erfassen, was sich daran zeige, dass sie widersprüchliche Anträge gestellt habe. So habe sie nahezu zeit- gleich sowohl die Aufhebung der Massnahme als auch den Wechsel der Beiständin beantragt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Fami- liengericht im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht an die Anträge der Beschwerdeführerin gebunden ist. Es hat somit auch bei wi- dersprüchlichen Anträgen die erforderlichen Abklärungen von Amtes we- gen zu treffen, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, den Prozessstoff zusammenzutragen und anschliessend zu beurteilen, ob und gegebenen- falls welche Massnahme für die betroffene Person notwendig und verhält- nismässig ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als nicht erforderlich. Die Beschwerde- führerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur Frage der Aufhebung einer Erwachsenenschutzmassnahme zu äussern und ihre Interessen sachgerecht vorbringen zu können. Zu beachten ist zudem, dass jedes Erwachsenenschutzverfahren, in welchem eine Massnahme anzuordnen oder zu überprüfen ist, die Unterstützungsbedürftigkeit der be- troffenen Person und damit eine Ausnahmesituation voraussetzt. Der blosse Umstand, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdefüh- rerin als schwierig darstellt, vermag für sich allein die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu begründen. Trotz der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten verminderten intellektuellen Leis- tungsfähigkeit war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Anliegen ohne anwaltliche Vertretung vorzubringen. Sowohl ihre Eingaben im Übernah- meverfahren KEZW.2025.10 und im Überprüfungsverfahren KEMN.2025.914 als auch ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 28. April 2025 zeigen, dass sie in der Lage ist, ihre Meinung kundzu- tun, ihre Anträge in ausreichender Weise vorzutragen und mitzuteilen, wes- halb aus ihrer Sicht eine Erwachsenenschutzmassnahme nicht mehr not- wendig ist. Soweit sie vorbringt, ihre Anliegen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Massnahme hätten in der Vergangenheit kein Gehör gefun- den, ist festzuhalten, dass sie im Übernahmeverfahren KEZW.2025.10 -8- zunächst selbst an der Anordnung einer Beistandschaft festhielt. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 28. März 2025 an das Famili- engericht Baden aus, sie brauche die Beistandschaft und es sei ihr nicht bewusst, schon einmal geäussert zu haben, dass sie die Beistandschaft auflösen möchte. Die weiteren mündlichen und schriftlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie die Beistandschaft aufheben lassen möchte, vom 1., 2. und 28. April 2025 erfolgten im selben Monat wie jene vom 30. April 2025. Dass die Vorinstanz letztere formell als Anlass für das Aufhebungsverfahren genommen hat, bedeutet nicht, dass sie der Be- schwerdeführerin vorher kein Gehör schenkte. 2.6. Zusammenfassend ist der Beizug einer Rechtsvertreterin angesichts des strengen Massstabs und der konkreten Umstände vorliegend nicht notwen- dig. 2.7. Nachdem mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. November 2025 die Erwachsenenschutzmassnahme der Beschwerdeführerin aufge- hoben und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde (vgl. act. 92 ff. in KEMN.2025.914), ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Gerichtskosten entfallen, so dass diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. 3.2. 3.2.1. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerde- verfahren antragsgemäss zu bewilligen. 3.2.2. Der Beschwerdeführerin sind die obergerichtlichen Parteikosten zu erset- zen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). -9- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Rebecca Ashapa, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzah- lung von Art. 123 ZPO. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Rebecca Ashapa, […], die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.