Sie läge auch nicht im Interesse der Betroffenen, da mit möglicherweise halbjährlich oder jährlich wechselnden Zuständigkeiten (und allenfalls auch Beiständen) keine Kontinuität und Stabilität in der Mandatsführung gewährleistet wäre. Die Gesuchstellerin bleibt damit vorerst (bis zu einem betreffend die Obhutsregelung richtungsweisenden Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig.