In diesem scheinen beide Parteien die Obhut über die Betroffenen zu beanspruchen, zumal der Kindsvater angab, dass die Betroffenen gegen seinen Willen unter der Obhut der Mutter stünden (KEKV.2023.30/31, Gesuch vom 3. Mai 2023, S. 2 f.). Zudem äusserte die Kindsmutter in der Vergangenheit bereits mehrfach den Wunsch – sofern sie die Zustimmung des Kindsvaters oder der Kindesschutzbehörde erhalte −, mit den Betroffenen nach U._____ auszuwandern, da sie dort Familie und ein soziales Umfeld habe (KEMN.2023.116/118, Protokoll vom 21. März 2023, S. 3. u. 8 f.; KEZW.2023.63/64, Aktennotiz vom 17. Januar 2024). -6-