1.1.3. Strittig ist vorliegend eine interkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).