1. 1.1. 1.1.1. Für Kompetenzkonflikte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sieht das Gesetz in Art. 444 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ein Verfahren vor. Demnach pflegt die Kindesschutzbehörde bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.