Angesichts der aktuell umstrittenen Obhuts- und Wohnsituation und der damit verbundenen Unsicherheit des weiteren Verbleibs der Betroffenen in der Stadt T._____ bzw. in der Schweiz erscheine eine Übernahme im jetzigen Zeitpunkt wenig sinnvoll. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass keine Zuständigkeit der Aargauer Kindesschutzbehörden, namentlich der Gesuchstellerin, mehr bestehe.