2.3. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 lehnte die Gesuchsgegnerin die Übernahme der Massnahmen für die Betroffenen ab. Zwischen den Eltern sei seit November 2023 ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kinderunterhalt am Bezirksgericht Zürich pendent. Zudem habe die Mutter anlässlich einer durch die Gesuchsgegnerin durchgeführten Anhörung angegeben, sie sähe keine Zukunft in der Schweiz und wolle mit den Betroffenen nach Erteilung der notwendigen Zustimmung nach U._____ ausreisen. Angesichts der aktuell umstrittenen Obhuts- und Wohnsituation und der damit verbundenen Unsicherheit des weiteren Verbleibs der Betroffenen in der Stadt T._