Mit Entscheid vom 30. März 2023 (KEMN.2023.116 / KEMN.2023.118) errichtete das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Gesuchstellerin) für die Betroffenen eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte C._____ (nachfolgend: Beiständin) zu deren Beiständin. 2. 2.1. Am 12. September 2023 informierte die Beiständin die Gesuchstellerin, dass die Mutter und die Betroffenen ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt T._____ begründen werden. Die Kindsmutter habe per 20. September 2023 eine Wohnung in T._____ und wolle den Kanton Aargau verlassen, weshalb sie eine Übertragung der Kindesschutzmassnahmen der Betroffenen beantrage.