Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.9 (KEZW.2023.63 + KEZW.2023.64) Art. 31 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Gesuchstellerin Bezirksgericht Brugg Familiengericht, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Gesuchs- Stadt Zürich KESB, gegnerin Abteilung 10, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8036 Zürich Betroffene A._____, Person 1 […] Betroffene B._____, Person 2 […] Beiständin C._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A._____, geboren am tt.mm. 2018 (nachfolgend: Betroffene), und B._____, geboren am tt.mm. 2019 (nachfolgend: Betroffener), sind die Kinder der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern E._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und D._____ (nachfolgend: Kindsvater). Mit Entscheid vom 30. März 2023 (KEMN.2023.116 / KEMN.2023.118) er- richtete das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Gesuchstellerin) für die Betroffenen eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte C._____ (nachfolgend: Beiständin) zu deren Beiständin. 2. 2.1. Am 12. September 2023 informierte die Beiständin die Gesuchstellerin, dass die Mutter und die Betroffenen ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt T._____ begründen werden. Die Kindsmutter habe per 20. September 2023 eine Wohnung in T._____ und wolle den Kanton Aargau verlassen, weshalb sie eine Übertragung der Kindesschutzmassnahmen der Betroffe- nen beantrage. 2.2. Mit Schreiben vom 13. September 2023 sowie vom 21. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchstellerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Massnah- men zu übernehmen, da die Kindsmutter ihren Wohnsitz zusammen mit den Betroffenen nach T._____ verlegt habe (KEZW.2023.63/64). 2.3. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 lehnte die Gesuchsgegnerin die Über- nahme der Massnahmen für die Betroffenen ab. Zwischen den Eltern sei seit November 2023 ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kinderunterhalt am Bezirksgericht Zürich pendent. Zudem habe die Mutter anlässlich einer durch die Gesuchsgegnerin durchgeführten Anhörung an- gegeben, sie sähe keine Zukunft in der Schweiz und wolle mit den Betroffe- nen nach Erteilung der notwendigen Zustimmung nach U._____ ausreisen. Angesichts der aktuell umstrittenen Obhuts- und Wohnsituation und der da- mit verbundenen Unsicherheit des weiteren Verbleibs der Betroffenen in der Stadt T._____ bzw. in der Schweiz erscheine eine Übernahme im jet- zigen Zeitpunkt wenig sinnvoll. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 an die Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Ge- suchstellerin, es sei festzustellen, dass keine Zuständigkeit der Aargauer Kindesschutzbehörden, namentlich der Gesuchstellerin, mehr bestehe. 3.2. Mit Stellungnahme vom 6. März 2023 lehnte die Gesuchsgegnerin die Übernahme der Massnahmen (im aktuellen Zeitpunkt) ab. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. 1.1.1. Für Kompetenzkonflikte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sieht das Gesetz in Art. 444 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ein Verfahren vor. Dem- nach pflegt die Kindesschutzbehörde bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Kann im Mei- nungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst be- fasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau. 1.1.2. In der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung wird teilweise die Mei- nung vertreten, dass Art. 444 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB im Falle der Ablehnung der Übernahme einer Beistandschaft von der angerufenen Be- hörde unter Berufung auf wichtige Gründe gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB keine Anwendung finde, da nicht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit in Frage stehe, sondern die materielle Frage der Notwendigkeit der Übertragung. Diesfalls habe die ablehnende Be- hörde einen beschwerdefähigen Entscheid zu treffen, welcher durch die zuerst befasste Behörde bei der Beschwerdeinstanz der ablehnenden Be- hörde angefochten werden könnte (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 22a zu Art. 442 ZGB; Entscheid 3H 18 89 des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2019 = LGVE 2019 II Nr. 7, -4- publiziert in CAN 2019, 206, Nr. 68). Diese Auffassung ist abzulehnen. In vielen Fällen sind sowohl der Wohnsitz der Betroffenen strittig als auch, ob wichtige Gründe der Übernahme entgegenstehen. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für den Entscheid über diese Fragen erscheint weder sinnvoll noch praktikabel. Die Beschwerdeinstanz der zuerst mit dem Fall befassten Behörde entscheidet – selbst wenn eine materielle Wertung vor- genommen wird − auch dann über die örtliche Zuständigkeit, wenn sie prüft, ob wichtige Gründe der Übernahme der Massnahme entgegenstehen, da diesfalls die für die Übernahme angefragte Behörde für die Führung der Massnahme im Ergebnis eben (noch) nicht zuständig ist. 1.1.3. Strittig ist vorliegend eine interkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall be- fasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.2. Art. 444 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB enthält keine bundesge- setzliche Ermächtigung, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattet, die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde eines ande- ren Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann vor- liegend nur beurteilen, ob die Zuständigkeit der Gesuchstellerin gegeben ist. Es kann aber nicht die Gesuchsgegnerin verpflichten, die kindesschutz- rechtlichen Massnahmen zu übernehmen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.4). 2. 2.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeord- net. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Be- hörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so über- nimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, so- fern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Für hängige Verfahren verändert sich die Zu- ständigkeit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB -5- i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Sta- bilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertra- gung der Massnahme rechtfertigen (URS VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 442 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 bzw. 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). 2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Betroffenen ihre ersten Lebensjahre mit beiden Elternteilen verbrachten. Der Kindsvater habe aufgrund gesund- heitlicher Probleme bzw. mehreren Operationen seit ca. dem Jahr 2020 nicht mehr gearbeitet und deswegen mehrheitlich die Betreuung der Be- troffenen übernommen, während die Kindsmutter gearbeitet habe (KEMN.2023.116/118, Protokoll vom 21. März 2023, S. 4 u. 12). Die Kinds- mutter habe sich am 4. Januar 2023 vom Kindsvater getrennt (KEMN.2023.116/118, Protokoll vom 21. März 2023, S. 6) und sich mit den Betroffenen nach einem kurzen Aufenthalt in U._____ sieben Wochen im Frauenhaus G._____ in T._____ und danach vier bis fünf weitere Monate in der Institution H._____ (Nachbetreuungsangebot der Stiftung F._____) aufgehalten (KEZW.2023.63/64, Aktennotiz der Gesuchsgegnerin vom 17. Januar 2024; KEMN.2023.116/118, Protokoll vom 21. März 2023, S. 2 u. 6; KEKV.2023.30/31, Gesuch vom 3. Mai 2023, S. 3). Seit dem 20. Septem- ber 2023 bewohnt sie mit den Betroffenen eine Vierzimmerwohnung in der Stadt T._____ (vgl. KEZW.2023.64, Schreiben der Beiständin vom 12. Sep- tember 2023), das Mietverhältnis ist bis Ende Dezember 2025 befristet (KEZW.2023.63/64, Aktennotiz der Gesuchsgegnerin vom 17. Januar 2024). Beide Betroffenen besuchen in T._____ den Kindergarten (KEZW.2023.63/64, Aktennotiz der Gesuchsgegnerin vom 17. Januar 2024). Seit dem 6. November 2023 ist ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt beim Bezirksgericht Zürich hängig (KEZW.2023.63/64, Aktennotiz der Gesuchsgegnerin "Telefon vom 17. Ja- nuar 2024"). In diesem scheinen beide Parteien die Obhut über die Be- troffenen zu beanspruchen, zumal der Kindsvater angab, dass die Betroffe- nen gegen seinen Willen unter der Obhut der Mutter stünden (KEKV.2023.30/31, Gesuch vom 3. Mai 2023, S. 2 f.). Zudem äusserte die Kindsmutter in der Vergangenheit bereits mehrfach den Wunsch – sofern sie die Zustimmung des Kindsvaters oder der Kindesschutzbehörde er- halte −, mit den Betroffenen nach U._____ auszuwandern, da sie dort Fa- milie und ein soziales Umfeld habe (KEMN.2023.116/118, Protokoll vom 21. März 2023, S. 3. u. 8 f.; KEZW.2023.63/64, Aktennotiz vom 17. Januar 2024). -6- 2.3. 2.3.1. Unbestritten wechselten die Betroffenen per 20. September 2023 ihren Wohnsitz von der Gemeinde V._____ in die Stadt T._____, weshalb ge- mäss Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB die Gesuchsgegnerin die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Mit der Gesuchsgegnerin ist das Vorliegen ei- nes wichtigen Grunds derzeit zu bejahen. Zwar ist zutreffend, dass die Be- troffenen nun offiziell in der Stadt T._____ gemeldet sind und dort den Kin- dergarten besuchen, jedoch ist nach wie vor ein Obhutsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich pendent, da der Kindsvater mit der aktuellen Obhuts- zuteilung nicht einverstanden zu sein scheint. Da der Kindsvater die Be- troffenen immerhin über mehrere Jahre hinweg vorwiegend betreut hat, ist – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – eine andere als die derzei- tige Obhutsregelung (wie beispielsweise eine alternative Obhut) prima vista nicht auszuschliessen. Im Falle einer gerichtlichen Obhutszuteilung an den Vater – der nach wie vor Wohnsitz im Bezirk I._____ hat −, würde die Zu- ständigkeit zur Führung der Beistandschaften wiederum an die Gesuchstel- lerin fallen. Ein längerfristiger Wohnsitz in der Stadt T._____ ist mit Blick auf die von der Gesuchsgegnerin zutreffend erwähnten aktuellen Gege- benheiten zumindest fraglich. Eine Übertragung an die Gesuchsgegnerin ist im jetzigen Zeitpunkt daher abzulehnen. Sie läge auch nicht im Interesse der Betroffenen, da mit möglicherweise halbjährlich oder jährlich wechseln- den Zuständigkeiten (und allenfalls auch Beiständen) keine Kontinuität und Stabilität in der Mandatsführung gewährleistet wäre. Die Gesuchstellerin bleibt damit vorerst (bis zu einem betreffend die Obhutsregelung richtungs- weisenden Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig. 2.3.2. In Bezug auf die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachte beabsich- tige Wohnsitzverlegung nach U._____ ist vollständigkeitshalber festzuhal- ten, dass derartige Pläne einer Übertragung der aktuell bestehenden Kin- desschutzmassnahmen nur entgegenstehen können, wenn sich diese be- reits konkretisiert haben. Vorliegend besteht zwar eine Absichtsbekundung bzw. der Wunsch der Kindsmutter, die Schweiz zu verlassen, ihre Pläne sind jedoch keineswegs konkret und könnten zudem nur mit Zustimmung des Vaters oder der Kindesschutzbehörde durchgesetzt werden, weshalb diese Umstände – entgegen der Argumentation der Gesuchsgegnerin – ausser Acht zu lassen sind. 2.4. Zusammengefasst liegen wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB vor, die derzeit gegen die Übernahme der Massnah- men durch die Gesuchsgegnerin sprechen. Dementsprechend bleibt die -7- Gesuchstellerin vorerst (vgl. E. 2.3 hiervor) weiterhin für die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Brugg zur Führung der ange- ordneten Massnahmen der Betroffenen weiterhin zuständig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.