Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 144.15) sind die Parteikosten der Mutter für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'924.00 festzusetzen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.