4.8. Insgesamt ist die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.