Abgesehen von der konfliktbehafteten Elternbeziehung und der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht funktionieren die Besuche der Betroffenen beim Beschwerdeführer gut und es sind keine kindswohlgefährdenden Situationen bekannt. Aufgrund dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Betroffene vom Beschwerdeführer während der Übernachtungen gut versorgt wird. In Bezug auf die von der Mutter vorgebrachten Bedenken betreffend die Wahrnehmung der hygienischen Bedürfnisse der Betroffenen (Beschwerdeantwort, S. 8), ist der Beschwerdeführer von der Beiständin hierauf zu sensibilisieren.