Da die Besuche beim Beschwerdeführer bereits regelmässig stattfinden, ist die Betroffene mit dem Beschwerdeführer vertraut und kennt dessen Umgebung bereits. Gemäss den Ausführungen der Mutter, mache die Betroffene teilweise auch ihren Mittagsschlaf beim Beschwerdeführer (act. 234). Dies zeigt, dass sich die Betroffene beim Beschwerdeführer entspannen und einschlafen kann. Abgesehen von der konfliktbehafteten Elternbeziehung und der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht funktionieren die Besuche der Betroffenen beim Beschwerdeführer gut und es sind keine kindswohlgefährdenden Situationen bekannt.