4.5. Zur Begründung seiner Anträge führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die bisherige Regelung, wonach er die Betroffene um 14 Uhr im Kindergarten abgeholt und sie um 18 Uhr zu der Mutter zurückgebracht habe, habe sich bewährt. Die Verkürzung seiner Betreuungszeit würde den Alltag der Betroffenen beeinträchtigen und seine etablierten Abläufe sowie diejenigen der Schule stören. Der Rückgabezeitpunkt sei zudem auf 19 Uhr festzusetzen, damit er mit der Betroffenen ein gemeinsames Abendessen -8-