4.2. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschwerdeführer derzeit berechtigt, die Betroffene jeweils am Mittwoch von 14:15 bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende am Samstag von 10:00 bis 17:00 Uhr und Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. In den Sommerferien 2024 ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Betroffene an mehreren Tagen mit maximal zwei Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen. -7-