3. Soweit der Beschwerdeführer u.a. das in einer ersten Phase durch die Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht bereits ab November 2023 beantragt oder bereits ab Januar 2023 ein ausgedehntes Besuchsrecht mit Übernachtung fordert, ist festzuhalten, dass diese geforderten Besuchszeiten in der Vergangenheit liegen und nicht (mehr) Gegenstand einer Regelung durch die Beschwerdeinstanz sein können. Insofern mangelt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist bzw. sie gegenstandslos geworden sind. 4. 4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der künftig angeordneten Besuchsrechtsregelung.